Berlin ist immer eine Reise wert, heißt es. Für viele ist Berlin sogar so attraktiv, daß sie nach Berlin ziehen wollen. Und wer schon in Berlin lebt, zieht gerne einmal um.
Beim Umzug nach Berlin muss der neue Wohnsitz innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug bei der Meldebehörde angemeldet werden. Dies kann bei jedem der Berliner Bürgerämter erfolgen, es muss nicht das Bürgeramt im Wohnbezirk sein. Die neue Adresse muss auch im Kfz-Schein eingetragen werden, diese Dienstleistung wird bei den Bürgerämtern und der Kfz-Zulassungsbehörde angeboten. Muss ein neuer Kfz-Schein ausgestellt werden, muss die Kfz-Zulassungsbehörde aufgesucht werden.
Kinder, die mit umziehen, können in einer Kindertagesstätte oder müssen in einer Schule angemeldet werden. Die Anmeldung zu einer Kita erfolgt beim zuständigen Bezirksamt. Gehen die Kinder noch zur Grundschule, muss das Kind bei der Grundschule angemeldet werden, die dem Wohnort am nächsten ist. Kinder, die die Grundschule bereits abgeschlossen haben, können in einer Schule nach Wunsch angemeldet werden. Hunde müssen innerhalb eines Monats nach dem Zuzug bei der Hundsteuerstelle beim zuständigen Finanzamt des Halters angemeldet werden.
Tipp: Die Kosten für einen berufsbedingten Umzug sind steuerlich absetzbar.
EU-Bürger und Personen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) müssen bei der Ausländerbehörde lediglich eine Freizügigkeitsbescheinigung beantragen, Einwohner aus alle anderen Ländern müssen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Führerscheine aus EU-/EWR-Staaten werden ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung umgeschrieben. Führerscheininhaber aus anderen Ländern müssen unter Umständen nochmals die theoretische und/oder die praktische Prüfung bei einer Kfz-Prüfstelle ablegen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können im Ausland erworbene Schulabschlüsse von der Zeugnisanerkennungsstelle bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den deutschen Schulabschlüssen gleichgestellt werden.
Wer an einer Berliner Hochschule weiterstudieren möchte, muss sich an das Akademische Auslandsamt oder an das Immatrikulationsbüro der jeweiligen Hochschule wenden.
Die Bewertung von ausländischen Studienabschlüssen erfolgt durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bei der Kultusministerkonferenz.
Die meisten ausländischen Abschlüsse müssen nicht formal behördlich anerkannt werden, um in Deutschland seinen gelernten Beruf ausüben zu können. Lediglich für die reglementierten Berufe muss ein formales Anerkennungsverfahren durchgeführt werden. Zu den reglementierten Berufen zählen u.a. Apotheker, Ärzte, Erzieher, Ingenieure, Lehrer, Rechtsanwälte, Sozialarbeiter, selbstständige Meister in einem Handwerksbetrieb für bestimmte Bereiche, Öffentlicher Dienst (Laufbahnregelungen).
Stand: Mai 2012