Berlin fordert schärferes Terror- und Jugendstrafrecht

Figur von Justitia auf Tisch
Foto von kaboompics auf Pexels

Der Berliner Senat will den strafrechtlichen Umgang mit terroristischen Gefahren und mit volljährigen Tatverdächtigen unter 21 Jahren verändern. Am 1. September 2026 beschloss das Land, eine entsprechende Initiative in den Bundesrat einzubringen. Sie betrifft die Zuständigkeit für Staatsschutzverfahren, die Verbreitung terroristischer Propaganda und die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende. Für Berlin könnte das Vorhaben erhebliche Folgen für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Beschuldigte und Opfer schwerer Straftaten haben. Unmittelbar ändert der Senatsbeschluss die Rechtslage jedoch nicht.

Drei Änderungen im Strafrecht angestrebt

Die von Justizsenatorin Felor Badenberg vorgelegte Initiative benennt drei Bereiche, in denen Berlin gesetzlichen Handlungsbedarf auf Bundesebene sieht. Zum einen sollen Staatsschutzverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende stärker bei spezialisierten Strafkammern gebündelt werden. Zum anderen soll der Straftatbestand für das Verbreiten von Propagandamitteln terroristischer Organisationen erweitert werden. Der politisch und rechtlich weitreichendste Punkt betrifft die Altersgruppe der 18- bis unter 21-Jährigen: Bei ihnen soll Erwachsenenstrafrecht künftig deutlicher als Regelfall gelten.

Badenberg begründet den Vorstoß mit der weiterhin bestehenden Gefahr des islamistischen Terrorismus und verweist auf den Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day. Aus Sicht der Justizsenatorin benötigt der Rechtsstaat klare Regeln für die strafrechtliche Verantwortung Volljähriger, spezialisierte gerichtliche Zuständigkeiten und einen umfassenderen Straftatbestand gegen terroristische Propaganda.

Staatsschutzverfahren sollen gebündelt werden

Nach der derzeitigen Rechtslage fallen Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende grundsätzlich in die Zuständigkeit der Jugendgerichte. Das gilt nach Angaben des Senats auch für zahlreiche Staatsschutzdelikte. Berlin möchte erreichen, dass entsprechende Verfahren künftig ausschließlich von den Staatsschutzkammern der Landgerichte geführt werden.

Als Jugendliche gelten im Strafrecht Menschen zwischen 14 und 17 Jahren. Heranwachsende sind volljährige Beschuldigte zwischen 18 und 20 Jahren. Für beide Gruppen gelten besondere verfahrensrechtliche Regeln. Während bei Jugendlichen zwingend Jugendstrafrecht angewendet wird, entscheidet das Gericht bei Heranwachsenden anhand der gesetzlichen Voraussetzungen, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht greift.

Der Senat argumentiert, dass Staatsschutzkammern fortlaufend mit Terrorismusverfahren und anderen politisch motivierten Straftaten befasst seien. Dadurch verfügten sie über besondere Erfahrung bei komplexen Ermittlungsakten, internationalen Bezügen, digitaler Kommunikation und der Bewertung extremistischer Strukturen. Eine Bündelung könnte nach dieser Logik zu einer einheitlicheren Rechtsprechung und einer stärkeren Spezialisierung führen.

Für die Berliner Justiz würde eine solche Neuregelung allerdings auch organisatorische Fragen aufwerfen. Zusätzliche Verfahren müssten bei den zuständigen Kammern personell und zeitlich bewältigt werden. Gleichzeitig blieben die besonderen Anforderungen des Jugendstrafrechts relevant, etwa die Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung eines jungen Angeklagten und die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe. Spezialisierung im Staatsschutz und pädagogische Ausrichtung des Jugendstrafverfahrens müssten daher miteinander verbunden werden.

Streit um Propaganda des „Islamischen Staates“

Ein zweiter Teil der Initiative reagiert auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2026. Nach Darstellung des Berliner Senats ist Paragraf 86 des Strafgesetzbuchs, der das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen erfasst, in seiner gegenwärtigen Fassung nicht auf die Terrororganisation „Islamistischer Staat“ anwendbar.

Entsprechende Handlungen können demnach bislang über das Vereinsgesetz verfolgt werden. Dort drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Paragraf 86 des Strafgesetzbuchs sieht dagegen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. An einen Straftatbestand mit höherer Strafandrohung können außerdem weitergehende Möglichkeiten der Strafverfolgung geknüpft sein. Welche Ermittlungsmaßnahmen im Einzelfall zulässig sind, richtet sich jedoch weiterhin nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegebenenfalls nach einer richterlichen Entscheidung.

Berlin will den Anwendungsbereich des Paragrafen 86 deshalb so erweitern, dass auch Propagandamittel des „Islamischen Staates“ erfasst werden. Das wäre insbesondere für digitale Verbreitungswege von Bedeutung. Extremistische Inhalte werden häufig über soziale Netzwerke, Messenger-Dienste, Videoportale oder geschlossene Onlinegruppen weitergegeben. Eine Neuregelung könnte deshalb auch Ermittlungen betreffen, die ihren Ausgangspunkt in Berlin haben, deren digitale Spuren aber über Ländergrenzen hinwegführen.

Die konkrete Ausgestaltung wäre entscheidend. Das Strafrecht muss terroristische Werbung und Propaganda wirksam erfassen, zugleich aber grundrechtlich geschützte Tätigkeiten abgrenzen. Dazu zählen etwa journalistische Berichterstattung, Wissenschaft, politische Bildung, Kunst oder die dokumentierende Verwendung von Material zur Aufklärung über extremistische Ideologien. Solche Ausnahmen und Abgrenzungen sind bereits ein wichtiger Bestandteil vergleichbarer strafrechtlicher Vorschriften.

Erwachsenenstrafrecht ab 18 als klarerer Regelfall

Besonders weitreichend ist der Vorschlag zum Jugendstrafrecht. Heranwachsende sind zwar volljährig, können nach Paragraf 105 des Jugendgerichtsgesetzes aber weiterhin nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Maßgeblich ist bislang unter anderem, ob ihre sittliche und geistige Entwicklung zur Tatzeit noch der eines Jugendlichen entsprach oder ob es sich nach Art, Umständen und Beweggründen um eine typische Jugendverfehlung handelte.

Der Berliner Senat kritisiert, dass bei Heranwachsenden im Bereich schwerster Kriminalität nach seiner Darstellung in etwa 90 Prozent der Fälle Jugendstrafrecht angewendet werde. Nähere Angaben zum betrachteten Zeitraum, zu den einbezogenen Delikten und zur Datengrundlage enthält der Senatsbeschluss nicht. Die Zahl lässt sich deshalb ohne weitere statistische Einordnung nur begrenzt bewerten.

Nach dem Berliner Vorschlag soll bei Volljährigen grundsätzlich Erwachsenenstrafrecht gelten. Jugendstrafrecht soll nur noch angewendet werden können, wenn im Einzelfall erhebliche Verzögerungen der geistigen und sittlichen Entwicklung festgestellt werden. Damit würde die Schwelle für eine Behandlung nach Jugendstrafrecht gegenüber der bisherigen Praxis angehoben. Die Möglichkeit, allein wegen des jugendtypischen Charakters einer Tat Jugendstrafrecht anzuwenden, könnte eingeschränkt werden.

Die Folgen wären erheblich. Das Jugendstrafrecht ist vorrangig am Erziehungsgedanken und an der Vermeidung weiterer Straftaten ausgerichtet. Es bietet Gerichten besondere Reaktionsmöglichkeiten, darunter Weisungen, Auflagen, Jugendarrest und Jugendstrafe. Das Erwachsenenstrafrecht orientiert sich stärker an den allgemeinen Regeln zu Schuld und Strafzumessung und kann bei schwersten Delikten deutlich höhere Sanktionen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe vorsehen.

Erwachsenenstrafrecht bedeutet allerdings nicht automatisch in jedem Verfahren eine höhere Strafe. Die konkrete Sanktion hängt weiterhin von Tat, Schuld, Vorleben, Geständnis, Tatfolgen und weiteren Umständen ab. Umgekehrt kann auch das Jugendstrafrecht bei schwerer Gewalt- oder Terrorkriminalität langjährige Freiheitsentziehungen ermöglichen.

Grundsatzdebatte über Reife und Verantwortung

Der Vorstoß berührt eine seit Langem geführte rechtspolitische Debatte. Befürworter einer stärkeren Anwendung des Erwachsenenstrafrechts betonen, dass Volljährige grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Sie dürfen wählen, Verträge schließen und selbstständig über ihren Lebensweg entscheiden. Daraus leiten sie ab, dass die strafrechtliche Eigenverantwortung ab 18 Jahren ebenfalls der Regelfall sein sollte.

Dem steht der Ansatz gegenüber, dass die persönliche und neurologische Entwicklung nicht mit dem 18. Geburtstag abgeschlossen ist. Das bestehende Jugendstrafrecht ermöglicht deshalb eine Prüfung des individuellen Reifegrads. Kritiker einer Verschärfung könnten zudem einwenden, dass Rückfallvermeidung und Resozialisierung nicht allein von der Höhe einer Strafe abhängen. Entscheidend wären demnach auch Therapie, Bildung, Deradikalisierung und eine tragfähige Betreuung nach der Haft.

Gerade bei terroristisch motivierten jungen Tätern treffen beide Perspektiven unmittelbar aufeinander. Sicherheitsinteressen und der Schutz möglicher Opfer stehen dem Ziel gegenüber, Radikalisierungsverläufe zu unterbrechen und junge Menschen dauerhaft aus extremistischen Strukturen zu lösen. Ob eine stärkere Anwendung des Erwachsenenstrafrechts hierzu beiträgt, dürfte im weiteren Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert werden.

Was die Initiative für Berlin bedeutet

Als Hauptstadt und Sitz zahlreicher politischer Institutionen steht Berlin in besonderer Weise im Fokus extremistischer Akteure. Zugleich ist die Stadt von einer großen religiösen, kulturellen und politischen Vielfalt geprägt. Terroristische Bedrohungen wirken sich deshalb nicht nur auf Sicherheitsbehörden und Justiz aus, sondern auch auf das öffentliche Leben, auf Veranstaltungen und auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

Für die Bewohnerinnen und Bewohner wäre die geplante Erweiterung des Propagandatatbestands vor allem im digitalen Raum spürbar. Ermittlungsbehörden könnten gegen bestimmte terroristische Inhalte auf einer breiteren strafrechtlichen Grundlage vorgehen. Für Schulen, Jugendprojekte, Beratungsstellen und zivilgesellschaftliche Initiativen bliebe Prävention dennoch unverzichtbar. Strafverfolgung setzt meist erst ein, wenn Radikalisierung bereits sichtbar geworden ist oder strafbare Inhalte verbreitet wurden.

Die Bündelung von Verfahren bei Staatsschutzkammern könnte die fachliche Bearbeitung verbessern, setzt aber ausreichendes Personal voraus. Sollten neue Zuständigkeiten ohne zusätzliche Kapazitäten übertragen werden, könnten längere Verfahrenszeiten entstehen. Gerade in Haftsachen und bei jugendlichen Beschuldigten ist eine zügige Entscheidung von besonderer Bedeutung.

Auch die geplante Neuausrichtung beim Heranwachsendenstrafrecht hätte konkrete Auswirkungen auf Berliner Haftanstalten, Bewährungshilfe, Jugendgerichtshilfe und soziale Träger. Werden mehr 18- bis 20-Jährige nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt, könnten sich Haftdauer, Vollzugsplanung und Resozialisierungsangebote verändern. Der gesetzgeberische Vorschlag ist daher nicht nur eine Frage des Strafrahmens, sondern auch der Ausstattung der Justiz und des Strafvollzugs.

Bundesratsinitiative ändert noch kein Gesetz

Der Senatsbeschluss ist zunächst ein politischer Vorstoß auf Bundesebene. Strafgesetzbuch, Jugendgerichtsgesetz und die gerichtlichen Zuständigkeitsregeln werden nicht allein durch das Land Berlin geändert. Die Initiative muss zunächst im Bundesrat beraten werden. Findet sie dort eine Mehrheit, kann die Länderkammer den Bund zu gesetzgeberischem Handeln auffordern oder weitere Schritte für ein Gesetzgebungsverfahren anstoßen.

Eine Entschließung des Bundesrates ist grundsätzlich noch keine verbindliche Gesetzesänderung. Für neue Straftatbestände und Änderungen des Jugendstrafrechts wäre ein förmliches Verfahren auf Bundesebene erforderlich, an dem insbesondere der Bundestag beteiligt ist. Dabei könnten die Berliner Vorschläge verändert, ergänzt oder abgelehnt werden.

Für Berlin hat die Initiative damit zunächst vor allem Signalwirkung. Der Senat positioniert sich für eine strengere strafrechtliche Reaktion auf terroristische Propaganda und schwere Straftaten Heranwachsender. Ob daraus tatsächlich neue Regeln entstehen, hängt von den Mehrheiten im Bundesrat, vom weiteren Vorgehen des Bundes und von der rechtlichen Ausgestaltung ab. Erst ein beschlossenes und in Kraft getretenes Bundesgesetz würde die Praxis der Berliner Gerichte unmittelbar verändern.