In allen Fällen, in denen eine Namensänderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch nicht möglich ist (es geht z.B. nach Scheidung, Namenserteilung nach Vaterschaftsanerkennung oder Heirat mit einem neuen Partner), kann nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes der Vor- und/oder der Familienname behördlich geändert werden. Dazu ist immer ein objektiv wichtiger Grund Voraussetzung.