und nach vorheriger Terminvereinbarung | ||
Di | 9:00-13:00 Uhr | |
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Do | 9:00-13:00 Uhr |
Aufgaben/Leistungen:
Wahrnehmung behördlicher Betreuungen für Volljährige gemäß § 1900 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) , die aufgrund von psychischen Krankheiten oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können und in bestimmten, vom Betreuungsgericht durch Beschluss übertragenen Angelegenheiten (wie z.B. Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten u.v.m.) gesetzlich vertreten werden. Gemäß § 1900 Abs. 4 BGB ist die örtliche zuständige Betreuungsbehörde zum Betreuer zu bestellen, wenn keine andere Person (ehrenamtlicher Betreuer, Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer) für dieses Amt zur Verfügung steht.
Ansonsten berät und unterstützt sie Betreuer und gibt Auskünfte zum Betreuungsrecht (u.a. für wen kann ein Betreuer bestellt werden, wer kann Betreuer werden).