Was sind Arten?
besonders geschützte (Tier- und Pflanzen-) Arten
streng geschützte (Tier- und Pflanzen-) Arten
gem. § 42 BNatSchG ist es u. a. verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz zu nehmen oder zu verkaufen (Ausnahmen z.B. legale Einfuhr, Vorerwerb, Nachzucht, legale Entnahme der Natur). Tiere und Pflanzen der geschützten Arten, deren legaler Besitz durch die entsprechenden Papiere (z.B. Nachzucht, Einfuhrgenehmigung, Altbesitz) nicht nachgewiesen werden kann, können gem. § 49 Abs. 4 BNatSchG von der zuständigen Naturschutzbehörde eingezogen werden.
Auswahl von Artenschutz:
Gebäudebrüterschutz
Vogelartenschutz
Freilandartenschutz
Fledermäuse