für Berufstätige auch nach telefonischer Vereinbarung | ||
Di | 9:00-13:00 Uhr | |
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Do | 15:00-18:00 Uhr |
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn
es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
es im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden oder dauernd von seinem Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
es keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält
Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn
keine Auskünfte über den zahlungspflichtigen Elternteil erteilt werden
keine Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Ermittlung des Aufenthalts des anderen Elternteils erfolgt
mit dem anderen Elternteil zusammengelebt wird und keine dauerhafte Trennung besteht
der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages geleistet hat.
Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.
Wie bekommt man Unterhaltsvorschuss?
Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem für seinen Wohnort zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen.
Folgende Unterlagen sind für den Antrag notwendig:
Ausweis/ Pass, sofern vorhanden auch von den Kindern
Aufenthaltserlaubnis
Geburtsurkunde des Kindes
Vaterschaftsanerkennung
Lohnsteuerkarte
Scheidungsurteil, sofern vorhanden
Meldebestätigung
Bewilligungsbescheid vom Jobcenter, sofern vorhanden
ggf. Bescheid über Waisenbezüge
Unterhaltstitel