Erschließungsbeiträge
Für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) werden Erschließungsbeiträge nach dem BauGB und dem Berliner Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) erhoben.
Die endgültige Herstellung liegt vor, wenn zur Gesamtabrechnung ohne Kostenspaltung für eine Erschließungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt sind :
Der Grunderwerb und die Freilegung sind abgeschlossen (§ 14 Nr. 1 EBG)
Die nach den Entwürfen der zuständigen Stellen vorgesehenen Teileinrichtungen wie u.a. Fahrbahn, Gehwege, Straßenbeleuchtung und Regenentwässerung der Straße (§ 14 Nr.2 EBG) sind vollständig flächenmäßig vorhanden.
Die einzelnen Teileinrichtungen in den technischen Vorgaben stimmen mit den Entwürfen und den besonderen Merkmalen (§ 15 EBG) überein.
Nach dem Abschluss der Arbeiten ist der nach den tatsächlichen Kosten zu ermittelnde Erschließungsaufwand feststellbar.
Als Verkehrsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB) die Widmung zur öffentlichen Straße ist wirksam geworden
Das heißt mit anderen Worten, dass Sie häufig vor Ort nicht feststellen können, ob eine Straße (Erschließunganlage) erstmalig endgültig hergestellt ist oder nicht. Es empfiehlt sich daher in jedem Falle, beim Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken selbst oder vom beurkundenden Notar beim Tiefbauamt eine (gebührenpflichtige) Erschließungsbeitragsbescheinigung anzufordern, um späteren unangenehmen Überraschungen vorzubeugen.
Verwaltung von Straßenland
Hierzu zählen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung tiefbauamtseigenen Grundvermögens, z. B. Grundsteuerangelegenheiten, Vorbereitung von Ankäufen künftigen Straßenlandes, Widmung, Einziehung und Benennung von öffentlichen Straßen.