und nach telefonischer Vereinbarung | ||
Di | 9:00-12:00 Uhr | |
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Do | 15:00-18:00 Uhr |
Das Handeln der Bauaufsicht begründet sich in den öffentlich rechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Wohnungsaufsicht ist für die Beseitigung von Wohnungsmissständen verantwortlich. So kann Sie Eigentümer von Grundstücken bzw. Wohnungen auffordern, unterlassene Instandsetzungen nachzuholen und nicht unerhebliche bauliche Mängel zu beseitigen (z.B. Durchlaufschäden, Schäden an Fenstern, defekte sanitäre Anlagen)
Die Wohnungsaufsichtsbehörde ist nicht befugt, gutachterlich tätig zu werden. Sie wird erst tätig, wenn man den Vermieter vergeblich gebeten hat, die Mängel zu beseitigen.