und nach telefonischer Vereinbarung | ||
Di | 9:00-12:00 Uhr | |
---|---|---|
Do | 9:00-12:00 Uhr |
Grundsicherung
Seit dem 1.1.2003 hat die “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” die “klassische” Sozialhilfe für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, und für Volljährige, die aus medizinischen Gründen nach Entscheidung des zuständigen Rententrägers als dauerhaft voll erwerbsgemindert anzusehen sind, ersetzt.
Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII werden auf Antrag gewährt und decken den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft.
Bei Grundsicherungsempfängern wird im Normalfall darauf verzichtet, die unterhaltspflichteten Familienmitglieder heranzuziehen.
Tel: (030) 90277 2376
Fax: (030) 90277 2117
Hilfe zum Lebensunterhalt
Nach dem SGB XII erhalten Personen, die ihren Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, weil sie (zumindest vorübergehend) voll erwerbsgemindert sind, zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs finanzielle Unterstützung, beispielsweise als "Hilfe zum Lebensunterhalt".
Von diesen Leistungen ausgeschlossen sind erwerbsfähige Menschen unter 65 Jahren und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen (sofern diese keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII haben).
Dieser Personenkreis muss seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II beim Jobcenter geltend machen.
Personen über 65 Jahre oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Volljährige hingegen haben u.U. einen Anspruch auf "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.